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Anzeigepflicht für Messgeräte nach MessEG und MessEV

Mit Inkrafttretens des Mess- und Eichgesetztes (MessEV) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) sind Messgeräteverwender verpflichtet Messgeräte, die zu Abrechnungszwecken dienen, binnen sechs Wochen an die zuständige Eichbehörde zu melden.

Mit dem MessEG entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnis mehr über den Standort verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine wirksame Verwendungs- und/oder Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.

Grundsätzlich müssen alle verwendeten neuen oder erneuerten Messgeräte im Anwendungsbereich von MessEG und MessEV angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

Messgeräte im Sinne von § 32 MessEG sind alle Geräte oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind. Wenn also z. B. mit einem geeichten MID-Zähler Strom nach abgegebener kWh verkauft wird – beispielsweise an einen Untermieter in einer Anlage - handelt es sich um ein oder mehrere Messgeräte im Sinne von § 32 MessEG.

Die Anzeigepflicht betrifft alle neuen oder erneuerte Messgeräte, die ab dem 01.01.2015 in Betrieb genommen wurden. Messgeräte, die bereits vor dem 01.01.2015 verwendet wurden, müssen erst dann angezeigt werden, wenn sie erneuert werden. Wenn Altgeräte als Tauschgeräte eingebaut werden, ist keine Anzeige erforderlich.

Wichtige Fragen zur Anzeigepflicht:

Was ist ein "erneuertes" Messgerät?

Wenn ein Messgerät, das bereits in Betrieb genommen war, so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss (die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde), dann gilt dieses Messgerät als erneuert. Ein erneuertes Messgerät ist einem neuen Messgerät gleichgestellt und muss auch (erneut) angezeigt werden.

Wer ist meldepflichtig?

Verpflichtet zur Anzeige ist, wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst. Für vom Verwalter oder Vermieter selbst abgelesene Messgeräte hat die Anzeige bei den Eichbehörden durch den Verwender bzw. Vermieter selbst zu erfolgen. Verwender ist derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des Messgerätes hat. Messdienstleister, die im Auftrag des Verwenders Messwerte von Messgeräten erfassen (z. B. für die Abrechnung bei Versorgungsmessgeräten), sind verpflichtet, auch die Anzeige nach § 32 MessEG vorzunehmen.

Bis wann ist zu melden?

Die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte ist innerhalb von sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des zweiten Messgerätes einer Messgeräteart anzuzeigen. Alternativ erfolgt die pauschale Anzeige, wie gesetzlich nach § 32 Abs. 2 MessEG gefordert.

Was will die Eichbehörde über die verwendeten Geräte wissen?

Die Geräteart, der Hersteller, die Typenbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

Das offizielle Infoblatt des Eichamtes »

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